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Beitragsordnung & Gesundheits- und Jugendschutzkonzept

  

Beitragsordnung des HansePolle – Cannabis Club Hamburg e.V.


Präambel

Die Satzung des HansePolle – Cannabis Club Hamburg e.V. sieht die Pflicht der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Zuschlägen vor. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Auf Grundlage dieser Ermächtigung hat die ordentliche Mitgliederversammlung vom (noch in Zukunft liegend/leichte Abweichungen können noch eingehen. Den Vertrag den Sie hier Unterschreiben gilt solange keine neue Einwilligung von Ihnen eingeholt worden ist.) nachstehende Beitragsordnung erlassen.


§ 1 Beschlüsse

1) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge gelten bis zur Änderung dieser Beitragsordnung.

2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Sie dürfen jedoch kein Cannabis in Anspruch nehmen.


§ 2 Fälligkeit, Lastschrift, Zahlungsverzug

1) Mitgliedsbeiträge und Zuschläge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

2) Mitgliedsbeiträge werden monatlich im Voraus bis zum 5. Werktag eines jeweiligen Monats fällig. Auf Wunsch des Mitglieds können die Mitgliedsbeiträge quartalsweise im Voraus bezahlt werden, jeweils zu 5 Werktag des Quartals.

3) Bei Zahlungsverzug (Mitgliedsbeiträge, Zuschläge) hat das Mitglied 50 Euro Strafe zu zahlen. Darüber hinaus hat das Mitglied dem Verein sämtliche mit der Beitragseinziehung verbundenen Kosten (Inkasso und/oder Anwaltskosten) zu erstatten.

4) Die Mitgliedsbeiträge für die Abgabehöchstmengenstufen sind erst ab Vorliegen der Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Anbau zu zahlen.


§ 3 Beitragshöhe

Die Mitgliedsbeiträge betragen:

· Die Aufnahmegebühr beträgt 28 Euro.

· Der monatliche Beitrag beträgt 3 Euro.

· Darüber hinaus können die Mitglieder zwischen den folgenden Abgabehöchstmengenstufen wählen:

  

  1. 10gr/pro Monat = 100€  (10€/gr)
  2. 20gr/pro Monat = 180€  (9€/gr)
  3. 30gr/pro Monat = 240€  (8€/gr)
  4. 40gr/pro Monat = 280€  (7€/gr)
  5. 50gr/pro Monat = 300€  (6€/gr)


· Jeder Steckling kostet 15 Euro (auch für Nichtmitglieder)

· Jeder Samen kostet 15 Euro (auch für Nichtmitglieder)


Die Mitglieder haben die Stufe (Höchstabgabemenge pro Monat) verbindlich zu wählen. Die Stufenwahl kann mit Wirkung zum nächsten Monat durch Erklärung gegenüber dem Vorstand geändert werden. Ab dem Quartal 2 des Jahres 2025 können die Mitglieder die Wahl jedoch nur mit Wirkung zum nächsten Quartal ändern.


§ 4 Umsatzsteuer

Die Mitgliedsbeiträge verstehen sich brutto. Sollte das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge und/oder Zuschläge nicht für umsatzsteuerbar und/oder -pflichtig halten, wird der Umsatzsteueranteil nicht erstattet, sondern wird vom Verein als zusätzlicher Beitrag einbehalten.


§ 5 Vereinskonto

Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen und zusätzliche Entgelte – sofern nicht durch SEPA-Lastschrift eingezogen – sind nur auf das nachstehend bezeichnete Vereinskonto zu leisten:

Kreditinstitut:  Commerzbank

IBAN:  DE94 2004 0000 0466 5741 00

BIC:  COBADEFFXXX

Verwendungszweck: Vor- und Nachname des Mitglieds und Grund der Zahlung


§ 6 Schlussbestimmungen

1) Änderungen dieser Beitragsordnung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag nicht – auch nicht anteilig – erstattet.

3) In begründeten Fällen kann der Vorstand eine Stundung und Erlass der Beiträge gewähren.


_______________________________________________________________________________________________________


 

Gesundheits- und Jugendschutzkonzept

 

Präambel

Der HansePolle – Cannabis Club Hamburg e.V. ist ein Cannabis Social Club (Anbauvereinigung; im Folgenden nur: „CSC“), die sich der kontrollierten und risikoorientierten Abgabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial verpflichtet ist. Zweck dieses Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes ist die Einhaltung der Verpflichtungen des KCanG durch die Implementierung von Maßnahmen und Schutzmechanismen, um den Jugendschutz und Suchtprävention sicherzustellen sowie einen nicht gesundheitsgefährdende Konsum zu ermöglichen. 


§ 1 Präventionsbeauftragter

1) Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern des CSC als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher.

2) Zum Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse hat der Präventionsbeauftragte eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung sowie regelmäßigen Auffrischungsschulung (mindestens alle drei Jahre) entsprechend dem KCanG zu erbringen.

3) Der Präventionsbeauftragte steht allen Mitgliedern des CSC als Beratungsperson zur Verfügung. Der aktuelle Präventionsbeauftragte ist:

Frau Ivonne Horneber

Telefonnummer: +49 176 72438343

E-Mail-Adresse: prevention.hansepolle@gmail.com

Erreichbarkeit: Mo-Fr 14.00 bis 17.00 Uhr

4)  Stellt der Präventionsbeauftragte Mängel und/oder Verbesserungsbedarf beim bestehenden Jugend-, Gesundheits- oder Suchtpräventionsschutz des CSC fest, hat er den Vorstand des CSC unverzüglich zu informieren.

5) Der Präventionsbeauftragte kann dem Vorstand des CSC Weisungen erteilen, einzelnen Mitgliedern kein Cannabis und/oder Vermehrungsmaterial abzugeben, wenn er nach seinem Ermessen der Auffassung ist, dass eine schädliche Entwicklung in Bezug auf den Cannabiskonsum eingetreten ist oder konkrete Anhaltspunkte für eine solche schädliche Entwicklung vorhanden sind.

6) Der Präventionsbeauftragte hat regelmäßig die Mitgliederliste zu überprüfen, ob entgegen der Satzung Minderjährige Mitglied des CSC sind. Sollte dies der Fall sein, hat er unverzüglich den Vorstand zu informieren, damit diese Mitglieder aus dem CSC ausgeschlossen werden.

7) Der Präventionsbeauftragte überprüft regelmäßig die Anbaufläche im Hinblick auf die eingesetzten Materialen und den Zustand der Pflanzen im Hinblick darauf, ob gesundheitsgefährdende Auswirkungen auf die Mitglieder – über den Cannabiskonsum als solchen hinaus – ausgehen. Sollte dies der Fall sein, hat er den Vorstand unverzüglich zu informieren und mit dem Vorstand die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um gesundheitsgefährdende Auswirkungen zu verhindern.

8) Der Präventionsbeauftragte soll regelmäßig die Menge des abgegebenen Cannabis für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder anhand der Abgabelisten überprüfen und Mitglieder, die regelmäßig mehr als 25 Gramm pro Monat abholen, halbjährlich zu einem Beratungsgespräch bitten, um mit ihnen über ihren aktuellen Cannabiskonsum zu sprechen sowie um sicherzustellen, ob diese Personen schon eine Sucht entwickelt haben oder konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, dass eine Suchtentwicklung droht. Er hat die Mitglieder aufzuklären und zu beraten und in geeigneten Fällen den Mitgliedern eine Beratung bei einer Suchtpräventionsstelle anzubieten.

9) Der stellvertretend Präventionsbeauftragte (Vorstand) vertritt den Präventionsbeauftragten bei längerer Abwesenheit.


§ 2 Kooperation mit der Suchtpräventionsstelle

1) Der CSC und der Präventionsbeauftragte arbeitet mit folgender Suchtberatungsstelle zusammen: (noch im Gespräch, Sie werden von uns per E-Mail immer auf dem neuesten Stand gebracht.)

Name

Adresse

Ansprechperson: Herr/Frau XX XX

Telefonnummer: XXXX

E-Mail-Adresse: XXXX

Erreichbarkeit: Mo-Fr XX bis XX Uhr

2) Alle Mitglieder können sich an die oben genannte Suchtberatungsstelle kostenfrei [BD2] wenden, um sich professionell über Gesundheitsrisiken des Konsums von Cannabis, das aktuelle Konsumverhalten sowie über Suchtrisiken bzw. Konzepte und Maßnahmen zur Konsumreduzierung beraten zu lassen.

3) Der CSC unterstützt Maßnahmen zur Reduzierung vom Cannabiskonsum. Weist das Mitglied eine professionelle Beratung nach und teilt das Mitglied danach dem CSC den Wunsch mit, in Zukunft weniger konsumieren zu wollen, wird der CSC auf Wunsch des Mitglieds die Höchstabgabemenge für Cannabis pro Tag und/oder pro Monat auf die vom Mitglied gewünschte Menge reduzieren. Diese Erklärung ist mindestens für drei Monate gültig und auch auf Wunsch des Mitglieds nicht widerrufbar. Die zukünftigen Mitgliedsbeiträge, sofern sie an die Menge der Abgabemenge gekoppelt sind, werden vom CSC reduziert.

4) Sollte das Mitglied nach Ablauf der Drei-Monatsfrist die Höchstabgabemenge wieder erhöhen wollen, hat er zunächst mit dem Präventionsbeauftragten und/oder der Suchtberatungsstelle zu sprechen.


§ 3 Jugendschutz

1) Entsprechend der Satzung dürfen Minderjährige nicht Mitglied des CSC werden. Nichtmitgliedern und Minderjährigen ist der Zugang zu den Räumlichkeiten des CSC untersagt, es sei denn, dass Volljährige Vermehrungsmaterial abholen möchten. Der Zugang zu den Räumlichkeiten wird durch ein hierfür zuständiges Mitglied kontrolliert. Darüber hinaus wird nicht im Schaufenster bzw. im Eingangsbereich (durch z.B. ein Schild) darauf aufmerksam gemacht, dass sich in den von der Anbauvereinigung genutzten Räumen um die einer Anbauvereinigung handelt.

2) Die Höchstabgabemengen für Personen unter 21 Jahren maximal 25 Gramm am Tag bzw. 30 Gramm im Monat) sind strengstens einzuhalten.

3) Es darf keinesfalls Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent oder mehr an Personen unter 21 Jahre abgegeben werden. Bestehen Zweifel am THC-Gehalt ist das Cannabis nicht abzugeben.

4) Die Abgabe von Cannabis und Vermehrungsmaterials an Minderjährige ist untersagt. Die Nichtweitergabe wird gewährleistet durch eine Überprüfung des Mitgliederliste vor der Abgabe in jedem einzelnen Fall durch die abzugebende Person.

5) Die Abgabe von Cannabis sowie Vermehrungsmaterial ist ausschließlich in neutralen Verpackungen zulässig.

6) Der Präventionsbeauftragte hat Mitglieder, die jünger als 21 Jahre alt sind, besonders zu beobachten und mit ihnen das Gespräch zu suchen, um mit ihnen über den Konsum sowie Reduzierung des Konsums zu sprechen. Er hat ihnen die Beratung bei der Suchtberatungsstelle zu empfehlen und ihnen anzubieten, den Termin für sie zu vereinbaren.

7) Die Abstandsflächen (200m zu Schulen, Kitas, etc.) werden eingehalten. Der Konsum vom Cannabis ist auf dem befriedeten Besitztum sowie im Sichtbereich (ab 100 Metern zum CSC besteht nach dem KCanG keine Sicht mehr) untersagt.

8) Zur Einhaltung des allgemeinen Werbe- und Sponsoringverbotes für Cannabis und Anbauvereinigungen (auch im Hinblick auf Social Media) wird rechtlicher Rat bei einem Rechtsanwalt eingeholt und das Werbeverbot strikt eingehalten.

9) Die Anbauvereinigung sichert ihre Immobilien durch einbruchsichere Türen und Fenster, um sie vor dem Zugriff vor Kinder, Jugendlichen und Dritten zu sichern Die Anbauvereinigung sichert ihre Anbauflächen und – sofern vorhanden – Gewächshäuser durch eine Umzäunung und einen Sichtschutz. Zudem werden die Anbauflächen und Immobilien der Anbauvereinigung mit Alarmanlagen ausgestattet. Das Sicherheitskonzept wird in einem gesonderten Dokument niedergelegt und wird dem Antrag auf Erteilung einer Anbauerlaubnis beigefügt.

10) An den Immobilien, Anbauflächen und Gewächshäusern der Anbauvereinigung wird auf auffällige oder werbende Beschilderung verzichtet.

 

§ 4 Gesundheitsschutz

1) Jede Ernte von Cannabis und jede Sorte von Cannabis wird untersucht auf gesundheitsgefährdende Stoffe sowie den THC-Gehalt. Erst nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse und nur wenn diese unbedenklich sind, darf das Cannabis an Mitglieder abgegeben werden.

2) Die Nutzung von Pflanzenschutzmitteln ist – soweit möglich – zu unterlassen.

3) Cannabis darf nur in seiner reinen Form abgegeben werden. Es ist unzulässig Cannabis zu verarbeiten oder mit Zusätzen zu versehen. 

4) Beim Anbau sind hygienische Grundregeln einzuhalten:

     1. Hände sind vor und nach der Tätigkeit beim Anbau und Abgabe mit Handwaschmittel zu   waschen.

     2. Bekleidung hat sauber zu sein; gegebenenfalls sind Ganzkörperanzüge zu tragen.

     3. In den Anbau- und Abgaberäumen dürfen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe gelagert werden. Es darf in diesen Räumen ebenfalls nicht geraucht werden.

5) Das Cannabis ist sicher, trocken zu lagern, insbesondere in einem gesicherten Behältnis (Tresor, Schrank, etc.). Vor der Abgabe ist das Cannabis optisch auf (schädliche) Veränderungen (z.B. Schimmelbildung und/oder Schädlingsbefall) zu prüfen, bevor es abgegeben wird.

6) Nicht weitergabefähiges Cannabis, Samen oder Stecklinge werden bei Schimmelbefall oder Pestizidrückständen o.ä, mittels vernichtet. Dies geschieht entweder durch Verbrennen und bei Stecklingen auch durch Zerschneiden der Pflanzen.

7) Die gleichzeitige Weitergabe von anderen Rauschmitteln wie Alkohol ist verboten.


§ 5 Suchtprävention

1) Die Weitergabemengen von Cannabis, Samen und Stecklinge wird bei Weitergabe an die jeweiligen Personen dokumentiert. 

2) Es wird durch die Zugabe von einer Visitenkarte der Anbauvereinigung oder eines ähnlichen Dokuments sichergestellt, dass weitergegebenes Cannabis und Vermehrungsmaterial zur Anbauvereinigung zurückverfolgt werden kann.

3) Bei jeder Weitergabe wird ein Informationszettel mit ausreichenden Hinweisen zu gesundheitlichen Risiken, THC/CBC Gehalt, Dosierung und Anwendung ausgehändigt und/oder auf solche Hinweise durch gut sichtbaren Aushang oder Informationen auf der Website der Anbauvereinigung hingewiesen.

4) Die sonstigen Dokumentations- und Mitteilungspflichten zu Anbau-, Transport- und Bestandsmengen in der Anbauvereinigung sowie gegenüber den Behörden werden von einem hierfür zuständigen Mitglied wahrgenommen.

5) Der Präventionsbeauftragte hat zu versuchen mit den Mitgliedern in der Abgabestelle Kontakt aufzunehmen und mit ihnen über den Konsum zu sprechen. Dies gilt insbesondere bei unerlaubtem Konsum in der Anbauvereinigung oder in Sichtweite des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung.

6) Sollten Anhaltspunkte für eine bestehende Sucht und/oder konkrete Anhaltspunkte für eine anfängliche Sucht bestehen, hat der Präventionsbeauftragte das Gespräch mit dem Mitglied zu suchen, ihm Informationsmaterial auszuhändigen, ihm eine Beratung bei einer Suchtberatungsstelle zu empfehlen sowie mit ihm zu besprechen, ob das Mitglied nicht eine freiwillige und verbindliche Reduzierung der täglichen bzw. monatlichen Abgabemenge wünscht.

7) Bei Verstößen von Mitgliedern gegen gesetzliche Vorgaben für den Gesundheits- und Jugendschutz haben die anderen Mitglieder dies dem Präventionsbeauftragten zu melden. 


§ 6 Informationen

1) Der CSC stellt den Mitgliedern Informationsmaterial über den Konsum von Cannabis, seine Risiken, die Suchterkennung und -Prävention, die Möglichkeiten der Konsumreduzierung sowie über die gesetzlichen Vorhaben für den Gesundheits- und Jugendschutz zur Verfügung. Auf die Vorschriften des KCanG zum Kinder- und Jugendschutz wird in dem Informationsmaterial gesondert hingewiesen.

2) Informationsmaterial nach Absatz 1 wird als Flyer, Newsletter, E-Mail sowie – falls vorhanden – auf der Website des CSC den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

3) Der Präventionsbeauftragte steht als Ansprechpartner zur Verfügung, um über die Risiken des Cannabiskonsums zu sprechen.

4) Der CSC kann zusätzlich vereinsinterne Informationsveranstaltungen (in Präsenz sowie digital) durchführen, um die Mitglieder aufzuklären.


§ 7 Schlussbestimmungen

1) Im Übrigen gelten die Vorschriften des CanG sowie KCanG.

2) Dieses Gesundheits- und Jugendschutzkonzept ist regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, auf seine Aktualität und Anpassungsbedarf zu überprüfen. Der Präventionsbeauftragte ist in die Überprüfung einzubeziehen.


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HansePolle - Cannabis Club Hamburg e.V.

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